Fahrverbote und Feiertage in der Tschechischen Republik

Dauerhafte Einschränkungen

Fahrzeugkategorien:
Lkw und spezielle Kraftfahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit höchstzugelassenem Gewicht von mehr als 7,5 t, sowie Lkw und spezielle Kraftfahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit höchstzugelassenem Gewicht von mehr als 3,5 t inkl. Anhänger.

Gebiet, wo das Fahrverbot gilt:
Auf Autobahnen und Straßen der 1. Klasse.

Zeit:
An Sonntagen und staatlichen Feiertagen von 13:00 bis 22:00 Uhr.

Zeitlich befristete Einschränkungen

Fahrzeugkategorien:
Lkw und spezielle Kraftfahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit höchstzugelassenem Gewicht von mehr als 7,5 t, sowie Lkw und spezielle Kraftfahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit höchstzugelassenem Gewicht von mehr als 3,5 t inkl. Anhänger.

Gebiet, wo das Fahrverbot gilt:
Auf Autobahnen und Straßen der 1. Klasse.

Zeit:
An Freitagen zwischen dem 1. Juli und 31. August von 17:00 bis 21:00 Uhr.
An Samstagen zwischen dem 1. Juli und 31. August von 07:00 bis 13:00 Uhr.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 1. Juli und 31. August von 13:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Besondere Einschränkungen

Fahrzeugkategorien:
Sonderfahrzeuge und Wagen mit einer Breite von mehr als 0,60 m.

Strecken:
Auf den Strassen der I. Klasse außerorts

Zeit:
Von 15. April bis 30. September:

  • am letzten Werktag vor Samstag oder Feiertag in der Zeit von 15:00 bis 21:00 Uhr.
  • am ersten Feiertag und am Samstag, falls er auf den Werktag folgt, in der Zeit von 7:00 bis 11:00 Uhr.
  • am letzten Feiertag in der Zeit von 15:00 bis 21:00 Uhr.


Ausnahmen

  • Fahrzeuge, die für die Beförderung von Waren im kombinierten Verkehr Strasse/Schiene bzw. Binnenwasserstrasse vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die zur Beförderung der landwirtschaftliche Saisonprodukte eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die zur Erhaltung, Instandhaltung und zum Bau von Verkehrswegen eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die leicht verderbliche Güter befördern, sofern deren Menge mindestens eine Hälfte des Volumens im Laderaum des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination einnimmt oder während der Beförderung eingenommen hat
  • Fahrzeuge, die lebende Tiere befördern
  • Fahrzeuge, die Treibstoffe zur reibungslosen Versorgung von Tankstellen befördern
  • Fahrzeuge zur Be- und Entladung von Flugzeugen, Schiffen oder Waggonen bis zu einer Entfernung von 100 km
  • Fahrzeuge, die Postsendungen befördern
  • Fahrzeuge, die bei den Naturkatastrophen eingesetzt werden
  • Fahrzeuge von Streitkräften (Militär) und Feuerwehr
  • Fahrzeuge, die zur Beförderung von chemischen Mitteln eingesetzt werden, die wärmeempfindlich oder anfällig für Kristallisation sind
  • Fahrschulfahrzeuge

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme

Ergänzung zum Antrag

 

 

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